Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine hochinfektiöse anzeigepflichtige Tierseuche, die sich innerhalb und außerhalb der EU ausbreitet. Ausgehend von osteuropäischen Nachbarstaaten wie Polen, Rumänien, Tschechien und Ungarn treten stetig Neuinfektionen auf. Derzeit sind vor allem Fälle in Südhessen und Rheinland-Pfalz in den Schlagzeilen. Für Menschen stellt die Seuche keine Gefahr dar, aber für Schweine endet sie meistens tödlich. Einen Impfstoff gibt es bisher noch nicht.
Dass die ASP Auswirkungn auf schweinehaltende Landwirtschaftsbetriebe hat, ist naheliegend. Inzwischen zeigt die Erfahrung aber auch, dass Ackerbaubetriebe ebenfalls massiv durch das Auftreten der ASP in Wildschweinbeständen betroffen sein können. Denn bei einem ASP-Ausbruch liegt das primäre Ziel der Seuchenbekämpfung darin, potenziell infizierte Wildschweine in ihren Habitaten zu halten und daher Störungen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.
Um das sicherzustellen, richten die Behörden beim Fund eines verdächtigen oder infizierten Wildschweins Restriktionszonen ein. In diesen Gebieten können auch Jagdverbote, Begehungsverbote und für bestimmte Flächen vor allem auch Ernte- und Bearbeitungsverbote verhängt werden. Der Radius einer Restriktionszone wird in Abhängigkeit geografischer Besonderheiten individuell festgelegt (ca. 15 km um den positiven Wildschweinefund). Für einen landwirtschaftlichen Betrieb bedeutet das im ungünstigsten Fall, dass große Teile oder sogar die gesamte Nutzfläche nicht oder nur sehr eingeschränkt bearbeitet werden dürfen.
Für die betroffenen Ackerbaukulturen bedeutet das, dass sie nur unter bestimmten Bedingungen bestellt, bearbeitet oder abgeerntet werden dürfen. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch Mindererträge entstehen, weil Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen nicht wie erforderlich durchgeführt werden können oder die Feldfrüchte nicht geerntet werden dürfen. Darüber hinaus können sich die behördlichen Restriktionen auch mittelfristig auswirken, wenn beispielsweise die Fruchtfolge verändert werden muss.
Für derartige Wirtschaftsbeschränkungen haben Landwirte grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung durch die verfügenden Kreise. Bisherige Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass dadurch nicht immer alle im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsauflagen entstandenen Schäden vollständig kompensiert wurden. Zudem kann die Auszahlung der Entschädigung lange auf sich warten lassen und es entsteht ein Liquiditätsengpass.
Eine weitere Problematik ergibt sich aus dem Verbot, geerntetes Getreide aus ASP-Sperrzonen unbehandelt an Schweine zu verfüttern. Das bedeutet, dass der Landhandel dieses Getreide separat erfassen und verarbeiten muss, damit es nur noch als Futter für andere Tiere verwendet wird. Erfahrungen zeigen, dass einige Getreidehändler für Erzeugnisse aus den Kerngebieten einen niedrigeren Preis zahlen. Solche Wertminderungen sind in der ASP-Ernteversicherung der R+V bis zu 10% des zum Vermarktungszeitpunktes geltenden Markt- bzw. Kontraktpreises beitragsfrei abgedeckt.