Job: Weg! Haus: Verkauft! Konten: Gepfändet! Dieser Alptraum hat schon so manchen Vorstand oder Geschäftsführer ereilt. Besonders bitter: Selbst bestehende D&O-Versicherungen bieten oft nur eine trügerische Sicherheit… – hier hilft die private Vorsorge der R+V!
Vielen Führungskräften und selbst ihren Versicherungsberatern ist nicht bewusst: Eine Ressortaufteilung entbindet nicht vom Damoklesschwert der „Gesamtverantwortung“. Und nicht jede D&O-Versicherung ist ein Garant für ein sorgenfreies Berufsleben oder einen unbeschwerten Ruhestand. Mal zeigen sich Lücken im Versicherungsschutz. Mal hängt das eigene Schicksal von dritten Personen ab, die entscheidenden Einfluss auf Abschluss, Fortführung und Ausgestaltung der Versicherung haben, wie dies bei jeder Unternehmensversicherung der Fall ist.

Das Prinzip der Gesamtverantwortung

Tim W.* versteht die Welt nicht mehr. Per Haftungsbescheid wurde er für die Steuerverbindlichkeiten der in Schieflage geratenen Gesellschaft in Anspruch genommen – und das, obwohl es zwischen ihm und seinem Mit-Geschäftsführer eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten gab. Doch der Haftungsbescheid erging zu Recht. Denn, so das erkennende Gericht (FG Rh.-Pf. Urt. v. 10.12.2013 – 3 K 1632/12), gelte grundsätzlich das Prinzip der „Gesamtverantwortung“ für jeden gesetzlichen Vertreter. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Selbst bei Vorliegen einer eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit der konkreten – hier steuerlichen – Angelegenheit einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Umstände dies erfordern würden.
Nur ein Beispiel von vielen zur besonders strengen deutschen Haftung.

Bei der D&O-Absicherung ist vieles zu beachten

Die Ursachen für den Verlust des D&O-Schutzes sind vielfältig: Mal reduziert der Nachfolger des Geschäftsführers aus Kostengründen die Versicherungssumme, wechselt den Anbieter oder hebt den Vertrag als Ganzes auf. Mal ist die Ersatzleistung verbraucht, wenn es zur eigenen Inanspruchnahme kommt. Und selbst der inzwischen übliche Anfechtungsverzicht der D&O-Versicherer zugunsten gutgläubiger Führungskräfte für den Fall der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch andere (mit-)versicherte Personen ist keine sichere Bank. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstößt die Regelung nämlich gegen tragende Prinzipien des Zivil- und Versicherungsvertragsrechts (BGH, Beschl. v. 21.09.2011 – IV ZR 38/09).
Hinzu kommt: Die Geschäftsführer von Tochterunternehmen, Mitglieder in den Aufsichtsgremien, leitende Angestellte, Compliance Beauftragte usw. haben in der Regel weder eine Kopie der Police noch Informationen über den D&O-Schutz, geschweige denn Einfluss auf dessen Ausgestaltung oder Fortbestand.
Am ärgsten trifft es jedoch die Fremdgeschäftsführer. Sträuben sich die Gesellschafter, eine D&O auf Kosten des Unternehmens abzuschließen, steht der Geschäftsführer meist schutzlos da. Denn bis auf wenige Ausnahmen zeichnen die Versicherer das Manager-Risiko nur in Form einer klassischen Unternehmenslösung.

Setzen Sie auf einen starken Partner

Diesem Bedarf hat die R+V Versicherung bereits im Jahr 2012 durch eine besondere Produktlösung Rechnung getragen. Als einer der führenden D&O-Versicherer bietet die R+V Versicherung die Möglichkeit der privaten Vorsorge an. Auch dieses Produkt zeichnet sich durch einen sehr weitreichenden Versicherungsschutz aus:
Versichert ist allein die einzelne Führungskraft. Wie z.B. jeder Rechtsanwalt verfügt damit der betroffene Manager über seine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme steht nicht nur doppelt (Abwehrkosten + Schadenersatzleistung), sondern auch für jedes einzelne Versicherungsjahr gesondert zur Verfügung. In der Deckung sind außerdem auch jene „verbotenen Früchte“ eingeschlossen, die in der Unternehmens-D&O (Stichwort „geldwerter Vorteil“) sonst tabu sind: Kosten für die Wahrung der eigenen Reputation, Dienstwagenersatz oder psychologische Betreuung. Und das zu attraktiven Konditionen.
Gute Gründe, selbst bei bestehender Unternehmens-D&O den Schutz durch eine persönliche Absicherung zu ergänzen!
*) Name von der Redaktion geändert.