Exklusiv wird bei R+V die Tierseuchenversicherung für landwirtschaftliche Biogasanlagen angeboten. Innerhalb der Biogas-Ertragsschadensversicherung (EVT) besteht die Möglichkeit, die Mehrkostenversicherung zur Sicherung des Güllebonus durch Unterbrechung der Biogasproduktion einzuschließen.
Diese Mehrkostenversicherung ist aufgrund der Änderung des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nur noch möglich für Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb gegangen sind, da ab diesem Datum die entsprechende Förderung gestrichen worden ist.

Wie können Biogasanlagen in der Betriebsphase versichert werden?
• Sachversicherung
• Feuer incl. Betriebsunterbrechung (BU)
• Sturm/Hagel incl. BU
• Einbruchdiebstahl incl. BU
• Haftpflichtversicherung
• Betriebshaftpflicht
• Umwelthaftpflichtversicherung
• Technische Versicherungen
• Maschinenbruchversicherung
• Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
• Tierseuchenversicherung (Biogas-EVT)

Tierseuchenversicherung –was ist versichert?

Grundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) EVT 01/2008 der VTV. Abweichend von §1 Nr. 2 AVB EVT 01/2008 der VTV ist der Ertragsschaden des zur Versicherung angemeldeten Produktionsverfahrens, d.h. die landwirtschaftliche Biogasproduktion infolge von:
1. Verminderung der Biogas-Produktionsleistung
2. Unterbrechung oder Ausfall des Produktionsverfahrens Biogasproduktion
versichert, soweit der Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen verursacht wird.
Ein Schadenereignis tritt ein, wenn die versicherte Biogasanlage oder die vertraglich verbundenen Lieferanten des Ausgangsmaterials der Biogasproduktion in einem aufgrund anzeigepflichtiger Tierseuchen eingerichteten Sperr- oder Beobachtungsgebiet gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen liegen und behördlich angeordneten Schutzmaßregeln gegen allgemeine und besondere Seuchengefahr unterliegen.

Schadenszenarien
Verminderung oder Ausfall der Biogasproduktion durch:
• Seucheneinbruch im eigenen Betrieb/ Keulung der Tiere und Betriebssperre
– Gülle-und Festmistproduktion fällt aus, Zulieferung von Substrate wird untersagt.
– Desinfektion der Ställe und der noch vorhandenen Gülle kann negative Auswirkungen auf die Bakterienkultur haben. Ausbringung der vergorenen Substrate kann u.U. von den Behörden untersagt werden.
• Lage-im Sperr-oder Beobachtungsgebiet
Liegen vertraglich gebundene Substratlieferanten oder die Biogasanlage in einem Sperr -oder Beobachtungsgebiet, kann durch behördliche Anordnung von Transportverboten die Substratzufuhr unterbrochen werden. Gerade in Zeiten der Afrikanischen Schweinepest kann eine mögliche Absicherung dieser Anlagen für Betreiber von essentieller Bedeutung sein.